Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 

  1. Geltung

Nachfolgende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Kollidierende, allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere der Ausschluss des Eigentumsvorbehaltes und das Verbot der Verrechnung von Gegenforderungen werden von uns in keinem Falle anerkannt.

  1. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich oder wir ihnen durch Übersendung der Waren nachkommen.

Der Besteller ist zwei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Lehnen wir nicht innerhalb zweier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

Sofern unsere Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung durch uns.

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Herkunfts-, Gewichts- und Maßangaben, sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nur annähernd maßgebend.

  1. Lieferfristen

Die Lieferfristen verlängern sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eintretenden und von uns nicht zu vertretenden Hindernissen. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erfolgt eine entsprechende Erklärung durch uns nicht unverzüglich, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

Lieferfristen verlängern sich auch um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten im Verzug ist.

Die verbindliche wie auch die unverbindliche Angabe von Lieferfristen muss stets von uns schriftlich bestätigt werden.

  1. Verzug, Unmöglichkeit der Leistung

Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer / Besteller nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde, falls er vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehren will. Dies gilt jedoch nicht, wenn wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich schriftlich bestätigt und als verbindlich bezeichnet haben.

Teillieferungen durch uns sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.

Bei Ereignissen höherer Gewalt, Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, Aussperrung, Streik, Rohstoffmangel, Ernteausfällen, behördlichen oder gesetzlichen Veräußerungs- oder Verarbeitungsverboten, Unfall, Brand, Wassereinbruch, Ausfall der Zulieferungen und sonstigen Umständen, die von uns nicht vertreten werden können, verlängert sich die Lieferfrist und steht uns der Rücktritt oder die Lieferung innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu.

Bei Nichtabnahme können wir 20 % des Kaufpreises als pauschalen Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung des tatsächlich eingetretenen Schadens und der Nachweis eines geringeren Schadensumfanges bleibt vorbehalten.

Solange uns, unsere Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft, haben wir weder Verzug noch Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten.

Haben wir eintretende Leistungsverzögerungen zu vertreten, so wird die Dauer der vom Käufer zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt. Diese Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.

Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Haben wir danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch - sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt - auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß Verwendung finden kann.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern und soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zwingend haften.

Ist der Käufer mit der Annahme im Verzuge, so können wir die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers auf uns sicher erscheinende Art und Weise hinterlegen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Ware durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugten Person zum laufenden Preise für Rechnung des Käufers versteigern lassen oder, falls für die Ware ein Marktpreis bestimmbar ist, diese freihändig verkaufen. Wir werden dies dem Käufer zuvor androhen und ihn über Ort und Zeit der Versteigerung informieren, wenn dies unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der Ware und drohender Gefahr im Verzuge nicht ausgeschlossen ist.

  1. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so geht die Gefahr auf den Käufer über,

  • bei Lieferung von Geräten und Maschinen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, in jedem Fall aber mit Verlassen unseres Betriebsgeländes
  • bei Lieferung von Geräten und Maschinen mit Aufstellung und Montage nach Fertigstellung dieser Leistungen, ungeachtet noch vorzunehmender unwesentlicher Restarbeiten und Nachbesserungen.
  • bei allen anderen Lieferungen mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur, im Falle der Abholung mit der Übergabe an den Käufer, in jedem Falle aber mit der Verbringung des Kaufgegenstandes von unserem Betriebsgelände bzw. der Lagerstätte des Kaufgegenstandes.

Wird die Ware auf Wunsch unseres Kunden durch uns oder auf unsere Veranlassung versendet, so geht die Gefahr gleichwohl mit dem Verlassen unseres Betriebsgeländes oder der Lagerstätte der Ware auf unseren Kunden über.

In Abhängigkeit unseres Mindestbestellwertes von 400,00€ netto Warenwert, behalten wir uns bei Unterschreitung dessen die Berechnung einer Transportpauschale von 40,00€ vor.

Ab dem 01.01.2024 berechnen wir pro Anlieferung eine Maut- und Logistikpauschale von 7,50€.

Wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

Auf Verlangen des Bestellers und Vorkasse wird die Sendung von uns gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert. Soweit nicht ein anderes vereinbart wird, hat der Käufer die Kosten des Transportes einschließlich der fachgerechten Verpackung zu tragen.

Erfüllungsort ist unser Firmensitz. Erfolgt die Lieferung des Kaufgegenstandes jedoch von einem anderen Orte, so ist dieser Ort für das jeweilige Geschäft Erfüllungsort.

Soweit für die Lieferung von Waren Genehmigungen erforderlich sind, hat diese unser Kunde zu beschaffen. Beschafft er erforderliche Genehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, uns so zu verhalten, als befände sich unser Kunde im Annahmeverzug. In unseren Preisen ist die Vergütung für die Entsorgung der Transportverpackung enthalten. Alle von uns verkauften Verpackungsmaterialien sind gemäß der aktuellen Verpackungsverordnung lizenziert.

Die von uns für die Lieferung der Ware genutzten Leihtransportmittel (z.B. Paletten, Rollbehälter, EPS – Kisten usw.) werden ausschließlich im Tauschverfahren zur Verfügung gestellt. Erfolgt kein Tausch werden diese nachträglich berechnet.

Der Kunde ist verpflichtet angemessene Anlieferungsbedingungen für den Lkw–Verkehr zu schaffen, insbesondere Räum– und Streupflicht.

  1. Preise, Zahlungen und Aufrechnungsverbot

Die Preise verstehen sich ab dem Sitz des Lieferers und stets zuzüglich der Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Bei Lieferungen und Leistungen ist der Kaufpreis bzw. die Vergütung sofort nach Übernahme fällig. Die Ablehnung von Schecks und anderer unbarer Zahlungsmittel behalten wir uns vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber.

Alle Zahlungen sind grundsätzlich in Euro fällig. Akzeptieren wir Zahlungen in anderen Währungen, so werden diese gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben.

Diskont- und Wechselspesen sowie Rücklastschrift – und Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten des Kunden und sind stets sofort fällig.

Wir sind berechtigt, für jede Rücklastschrift einen Betrag in Höhe von 10,00 € zuzüglich der angefallenen Bankgebühren zu erheben. Im Falle von Rücklastschriften werden dem Kunden eventuell in der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Skonti gegenbelastet.

Im Falle des Zahlungsverzuges können wir Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für ungenehmigte Überziehungskredite berechnen, zumindest aber in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

Der Käufer ist zu Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Im Falle der Geltendmachung von Mängelrügen dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Umfang zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

Unsere Rechnungen sind innerhalb zwei Wochen ab Rechnungsdatum zahlbar. Skonto wird nicht gewährt.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers / Käufers Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld zu verrechnen. Hierüber werden wir unseren Kunden informieren. Sind bereits Kosten oder Zinsen angefallen, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung anzurechnen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehender Ansprüche vor. Vorher sind jede Sicherungsübereignung oder Verpfändung ausgeschlossen.

Erfolgen Zugriffe Dritter, so ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und nur unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat.

Für den Fall des Wiederverkaufes tritt der Besteller / Käufer schon mit Abschluss seines Geschäfts mit uns seine Kaufpreisforderung sicherungshalber an uns ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Zugriffe auf die abgetretenen Forderungen oder sonstiger Rechte hat uns der Besteller / Käufer sofort anzuzeigen.

Im Falle der Vermischung oder Verarbeitung tritt der Besteller / Käufer ebenfalls sein Eigentum bzw. seine Miteigentumsrechte an uns ab. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherheit unsere Lieferungsforderung um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers / Käufers eine Rückabtretung oder Rückübertragung vornehmen.

Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller / Kunde.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

Kommt der Besteller / Käufer in Zahlungsverzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert und droht eine solche Verschlechterung unmittelbar, so ist er verpflichtet, unsere Lieferung oder Leistungen an uns herauszugeben. Im Falle der Insolvenz durch einstweilige Verfügung ist der Besteller / Käufer schon jetzt damit einverstanden, dass der Insolvenzverwalter die Ware uns in Verwahrung gibt.

  1. Mängelrüge und Gewährleistung

Beanstandungen und Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn wir eine andere als die vertraglich vereinbarte Ware oder eine andere Menge liefern.

Im Übrigen gilt generell, dass eingehende Lieferungen vom Kunden sofort bei Ankunft am Bestimmungsort sorgfältig und umfassend gemäß den Angaben auf dem Lieferschein auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu prüfen sind.

Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn die beanstandete Ware bereits verarbeitet oder verbraucht wurde.

Bei begründeten Mängelrügen wird im Gewährleistungszeitraum kostenloser Ersatz geleistet, und zwar entweder durch Nachbesserung oder durch Austausch nach unserer Wahl. Ersetzte Teile oder Waren gehen in unser Eigentum über.

Waren oder Teile, die ersetzt oder nachgebessert werden sollen, sind uns zur Verfügung zu stellen. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile oder Waren, die den Fehler im Werkstoff, in der Werkarbeit oder in der Verbindung aus beidem aufweisen. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und ferner nicht auf Schäden und Fehler, die nach Gefahrübergang entstehen. Wir sind von der Mängelhaftung entbunden, wenn Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung durchgeführt werden.

Wenn die Nachbesserung dreimal fehlgeschlagen ist, ohne dass der Mangel behoben wurde, oder wenn uns, nachdem wir zugesagt haben, Ersatz zu liefern, der Käufer eine Nachfrist setzt und diese verstrichen ist, oder die Ersatzlieferung von uns verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

Mengenabweichungen bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge gelten als genehmigt. Bei größeren Minderlieferungen sind wir zur unverzüglichen Nachlieferung der Differenzmenge verpflichtet, bei Zuviellieferungen sind wir zur Rücknahme der Zuviellieferung, bei Lieferung anderer als vertraglich vereinbarter Ware zur Rücknahme der Fehllieferung verpflichtet. Wir werden die von uns zurückzunehmende Ware unverzüglich beim Besteller / Käufer abholen. Bis zur Abholung ist der Käufer zur einstweiligen Aufbewahrung verpflichtet. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so ist er berechtigt, die Ware auch ohne vorherige Androhung auf unsere Rechnung zu einem marktüblichen Preis aus freier Hand veräußern oder versteigern zu lassen.

  1. Zusätzliche Bedingungen für Reparaturarbeiten

Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wurden. Verlangt der Besteller einen Kostenvoranschlag, ohne dass es anschließend zu Reparatur kommt, so ist er zur Zahlung der entstandenen Kosten verpflichtet. Wir sind nicht verpflichtet, den Reparaturgegenstand in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, wenn dies technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Wird ein Reparaturauftrag ohne eindeutige Fehlereingrenzung und Kostenbegrenzung erteilt, so können wir unter Berücksichtigung des Verkehrswertes und der Betriebssicherheit des Reparaturgegenstandes alle Reparaturen durchführen, die wir für die Wiederherstellung für erforderlich halten.

Werden bei konkreter Fehlereingrenzung durch unseren Kunden weitere Mängel festgestellt, so dürfen wir diese ohne besonderen Auftrag beseitigen, wenn dies zur Erhaltung der Betriebssicherheit erforderlich ist und die Aufwendungen im Verhältnis zu den Kosten des Hauptauftrages geringfügig sind.

Wird der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht festgestellt, ist ein benötigtes Ersatzteil nicht zu beschaffen oder wurde der Auftrag nach Beginn der Ausführung zurückgezogen, so werden die dem Besteller entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn ein Kunde zum vereinbarten Termin nicht angetroffen wurde.

Wir sind frei in der Entscheidung, eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt, durch eigenes oder fremdes Personal durchführen zu lassen.

Die vorstehenden Bestimmungen für die Gewährleistung finden für Reparaturaufträge entsprechende Anwendung.

Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers; die für Verkäufe getroffenen Regelungen hinsichtlich der Gefahrtragung gelten entsprechend.

  1. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Der Käufer ist zur Beachtung von Verarbeitungs-, Deklarations- und Lagerungshinweisen verpflichtet. Er muss sich darüber hinaus über bestehende regionale Verarbeitungs- und Hygienevorschriften informieren und diese beachten. Der Käufer muss sich in jedem Fall vor der Verarbeitung der gelieferten Ware von deren einwandfreien Zustand überzeugen.

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers / Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschuldens durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller / Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

  1. Sonstige Vereinbarungen

Der Käufer willigt in die Erfassung und Speicherung seiner personen- oder firmenbezogenen Daten im Rahmen des Datenschutzgesetzes ein.

  1. Schriftform, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

Sämtliche Anzeigen und Erklärungen, die uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt.

Für Verträge mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ausschließlicher Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Hauptsitz oder die Niederlassung, von der wir liefern. Wir sind jedoch auch berechtigt, unseren Kunden an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht; das CISG-Übereinkommen (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11. April 1980) ist in keinem Fall anwendbar; gleiches gilt auch für alle anderen supra- oder internationalen Übereinkommen, die den jeweiligen Vertragsgegenstand regeln, sofern deren Anwendbarkeit nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Stand 01/2024

Gebrüder Uibrig GmbH